Wenn das entscheidende Puzzleteil fehlt: Was tun bei Lieferverzug?

Wenn das entscheidende Puzzleteil fehlt: Was tun bei Lieferverzug?

31. August 2021 0 Von Dr. Frauke Hewer

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Felix Korten

Stillstehende Bänder, Kurzarbeit und eine ungewisse Zukunft – der Automobilsektor durchlebt aktuell harte Zeiten. Branchenübergreifend leiden viele Unternehmen unter erheblichen Beschaffungsschwierigkeiten und Lieferverzug. Bauteile aus Fernost sind dabei besonders betroffen. Ganz oben auf der Liste: Halbleiter für Microchips.

Ganz gleich ob in essenziellen Prozessoren oder externen Diagnosegeräten – sowohl die Kfz-Teileindustrie als auch der Ersatzteilehandel kämpfen mit ausbleibenden Lieferungen. Fehlende Alternativen und eine enorme Abhängigkeit spielen dabei eine große Rolle. Neben der fehlenden Planungssicherheit stehen viele Unternehmen mittlerweile vor großen finanziellen Einbußen. Doch auf wessen Kosten geht eine unterbliebene oder verzögerte Sendung? Können sich Lieferanten aufgrund von Corona auf Force Majeure berufen?

Lieferverzug: Eine Frage der Definition

Kommt die benötigte Ware zu spät oder im schlimmsten Fall gar nicht, sehen sich Unternehmen zwangsläufig gezwungen rechtliche Schritte einzuleiten. Dabei gilt es grundsätzlich erst einmal herauszufinden, ob ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB überhaupt vorliegt. Betroffene Unternehmen können erst dann mögliche Rechtsfolgen geltend machen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So bedeutet bereits das Verpassen eines bestätigten Liefertermins den Eintritt des Verzugs.

Gleiches gilt, wenn ein vorher bestimmtes Ereignis, wie beispielsweise eine getätigte Teilzahlung, eine neue Frist auslöst. Wird dieser Fälligkeitstag ebenso verpasst, tritt Verzug ein. Haben beide Parteien keinen eindeutigen Termin vereinbart, gerät der Schuldner mit Eingang einer Mahnung in Verzug. Tritt einer dieser Fälle ein, stehen dem Käufer drei Handlungsoptionen offen: Vertragsrücktritt, Schadenersatz oder eine Entschädigung des Verzögerungsschadens.

Dabei setzen die ersten beiden Alternativen jedoch den erfolglosen Ablauf einer dem Schuldner gesetzten angemessenen Nachfrist voraus. Wer Streitigkeiten und Konflikte bereits im Voraus vermeiden möchte, vereinbart im besten Fall bereits während der Vertragsverhandlungen feste Fristen und regelt die rechtlichen Konsequenzen für den Fall eines Vertragsbruchs.

Ist Höhere Gewalt ein Universalgrund?

Wartet der Käufer vergebens auf seine Ware und der Zulieferer beruft sich auf Höhere Gewalt, heißt es alle laufenden Verträge auf jegliche Haftungsfälle zu kontrollieren. Unter ebenjenem Rechtsbegriff werden von außen auftretende Ereignisse verstanden, die weder vorhersehbar waren noch durch äußerste zumutbare Sorgfalt zu verhindern wären. Naturkatastrophen, Kriege und Epidemien fallen typischerweise in diesen Kontext.

Im Zuge der Covid-19-Pandemie und der dazugehörigen Betriebsschließungen, Quarantäneverfügungen, Reisewarnungen und Grenzschließungen kann davon ausgegangen werden, dass sogenannte Force-Majeure-Klauseln greifen. Schließlich kann niemand das Infektionsgeschehen oder die daraus folgenden Konsequenzen vorhersehen. Tritt Höhere Gewalt ein, so kann grundsätzlich von einer Vertragsauflösung mit anschließender Haftungsbefreiung ausgegangen werden. In dem Fall entfallen für den Gläubiger alle Ansprüche auf Schadensersatz.

Alternativ besteht die Möglichkeit, einen festen Zeitraum zu definieren, in dem auf das Ausbleiben der vorherrschenden Situation gewartet wird. Geschieht dies nicht, gehört der Vertrag annulliert. Doch Vorsicht: Lieferanten haben ihre Anzeigepflicht auszuüben. Droht ein Lieferverzug und der Gläubiger wird wissentlich nicht benachrichtigt, so besteht das Risiko, trotz Force-Majeure eine Entschädigung leisten zu müssen.


Zum Autor:
Felix Korten ist Rechtsanwalt und Vorstand der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hamburg, München und Göttingen sowie Partner der gunnercooke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Darüber hinaus verfügt er über langjährige Erfahrung als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften. 2021 wurde er in den Senat der Wirtschaft berufen.

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