Freie Werkstätten bekommen Zugriff auf die VIN
15. November 2023Der Datenschutz hat Grenzen. Die Fahrzeughersteller sind künftig zur Herausgabe der VIN verpflichtet. Damit folgt der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof dem GVA in einem wichtigen Musterverfahren gegen den Fahrzeughersteller Scania. Als Kläger des Ausgangsverfahrens begrüßt der Gesamtverband Autoteile-Handel e.V. (GVA) die Klarstellungen des EuGH im Verfahren C-319/22. Insbesondere durch die nun bestätigte Pflicht der Fahrzeughersteller, ihre Fahrgestellnummern (VIN) zur Verfügung zu stellen, werden auch auf dem freien Markt passende Ersatzteile und technische Informationen jeweils für das konkrete Fahrzeug über die Eingabe der Fahrgestellnummern schnell und präzise auffindbar sein. „Sie werden im Sinne des Verbrauchers für mehr Wettbewerb auf dem Kfz-Anschlussmarkt sorgen“, erklärt Thomas Vollmar, Präsident des GVA.
Denn immer sind noch viele Fahrzeughersteller der Ansicht, dass sie die Weitergabe der VIN aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigern können. „Es ist erfreulich, dass mit der heutigen Entscheidung des EuGH endlich das Argument der Hersteller vom Tisch ist, sie dürften die gesetzlich geforderte Herausgabe der Fahrgestellnummern aus Datenschutzgründen verweigern“, macht Dirk Scharmer, Geschäftsführer des GVA, deutlich.
Fahrzeughersteller müssen VIN und technische Informationen bereitstellen
Diese Klarstellung war überfällig, um den Wettbewerb auf den Märkten für Teile und Service in der Europäischen Union zu stärken, macht man beim GVA deutlich. Dies gilt auch für die vom EuGH getroffenen Feststellungen zur Erleichterung des Zugangs zu den technischen Informationen der Hersteller. Nun ist endgültig klar, dass die Fahrzeughersteller technische Informationen in einem Format bereitstellen müssen, das zur elektronischen Weiterverarbeitung vorgesehen ist. Das gilt nicht nur für Ersatzteilinformationen, sondern für sämtliche Reparatur- und Wartungsinformationen. Die Position mancher Fahrzeughersteller wie im Ausgangsverfahren, dass auch beispielsweise ein als PDF speicherbarer Screenshot ein geeignetes Format darstelle, ist damit nicht haltbar.
Zwar hat der EuGH betont, dass der Zugang zu den Informationen nicht zwingend über eine automatisierte Datenbankschnittstelle mit der Möglichkeit maschinengesteuerter Suchanfragen vorgehalten werden muss. Fahrzeughersteller müssen aber nach der heutigen Entscheidung eine geeignete Datenbank vorhalten, die unabhängige Anbieter sowohl über die VIN als auch über andere Kriterien nach den benötigten Informationen durchsuchen können.
Weigerung von Fahrzeugherstellern VIN-Nummern zur Verfügung zu stellen wird beobachtet
„Wir gehen davon aus, dass sich die Hersteller sofort an diese Vorgaben des EuGH halten werden und längst entsprechend vorbereitet sind“, so Vollmar und merkt an: „Diese Erleichterung des Zugangs zu den wichtigen technischen Informationen wird es unabhängigen Anbietern ermöglichen, besser auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. Dies wird dazu beitragen, Auswahl und Qualität der Angebote im Sinne der Verbraucher zu erhöhen“. Dazu hebt Dirk Scharmer hervor: „Wir werden als GVA das weitere Marktverhalten der Fahrzeughersteller genau beobachten, denn eine Umstellungsfrist gibt es nicht“.