Nur noch 0,25 Prozent Dienstwagensteuer…

Nur noch 0,25 Prozent Dienstwagensteuer…

12. November 2019 0 Von Jürgen Rinn

… für Elektrofahrzeuge

Die Bundesregierung will im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 das Leasing von Elektro-Dienstfahrzeugen sowie die betriebliche Nutzung von Fahrrädern fördern. Deshalb wird ab dem 1. Januar 2020 die Bemessungsgrundlage der Dienstwagensteuer für Elektrofahrzeuge noch einmal halbiert auf ein Viertel des Listenpreises, der so genannten „0,25 Prozent-Regel“.

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Bundestag eine Ausweitung Dienstwagensteuer auf Elektrofahrzeuge beschlossen: Sofern der Bundesrat dem Gesetz voraussichtlich Ende November zustimmt, müssen Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent statt wie bisher mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.

Die Neuregelung ist Teil des im September 2019 von der Großen Koalition beschlossenen Klimaschutzprogramms und tritt ab dem 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt zunächst nur für E Autos und S-Pedelecs, also E-Bikes mit Trittunterstützung bis 45 km/h, die rechtlich als Kraftfahrzeuge gelten. Damit auch die Nutzer herkömmlicher Fahrräder und E-Bikes (Pedelecs mit Motorunterstützung bis 25 km/h) profitieren, muss – wie bei der 0,5 % Regel – der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden.

Dienstwagensteuer für alle Elektro-Fahrzeuge anpassen

„Wir gehen davon aus, dass Fahrräder und E-Bikes als klimafreundlichste Dienstfahrzeuge ebenfalls von der 0,25-Prozent-Regel profitieren werden. Das wäre ein wichtiger Schritt für mehr Klimaschutz im Verkehr.“ Das betont die AG Leasing des Bundesverband Zukunft Fahrrad (BVZF) in einer gemeinsamen Erklärung. Der AG gehören die führenden Leasinganbieter Bike Leasing Service, Company Bike Solutions, mein-dienstrad.de und Pionier JobRad an, zudem Versicherungen und Leasinggesellschaften.

Wie schon bei der „0,5-Prozent-Regel“ geschehen, müssen die obersten Finanzbehörden der Bundesländer dafür den bestehenden Steuererlass anpassen. „Die Regelung würde es noch attraktiver machen, mit dem Rad zur Arbeit zu fahren. Wir bedauern, dass Dienstfahrräder auch diesmal unerwähnt bleiben. Rund 400.000 Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland müssen nun erneut Monate auf Klärung warten. Dagegen leistet Dienstradleasing einen wachsenden Beitrag zum Klimaschutz, zu Luftreinhaltung und Gesundheitsprävention“, so die Mitglieder der AG Leasing im BVZF.

Pauschalbesteuerung nach Ablauf der Leasingdauer

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die steuerliche Regelung, wenn Dienstfahrräder von den Arbeitenden am Ende der Leasingdauer übernommen, also gekauft werden. Um das umweltfreundliche Engagement der Nutzer und deren Arbeitgeber zu honorieren, will der Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz ergänzen. Die Lohnsteuer für die geldwerten Vorteile soll pauschal 25 Prozent betragen. Diese Klärung wird vom ) BVZF als ein großer Fortschritt bezeichnet. Unklar sei jedoch, wer die Besteuerung übernehmen kann. Daher fordert der BVZF, dass dies neben dem Arbeitgeber auch Dritten, zum Beispiel den Leasingunternehmen, erlaubt werde. Die Regelung würde einen deutlich geringeren administrativen Aufwand bei den Arbeitgebern bedeuten sowie eine zentrale Voraussetzung für den Erfolg des Dienstradleasings.

Foto: Auto-Medienportal.Net/Pressedienst Fahrrad

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